Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Wi SOLAR GmbH Stand 03.03.2020

I. Allgemeines und Vertragsschluss

Die folgenden Bedingungen gelten für jegliche Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, so für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Auskünften und Beratungen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit Kunden, auch wenn wir bei Vertragsabschluss nicht mehr ausdrücklich darauf verweisen. Andere Bedingungen – speziell Allgemeine Einkaufsbedingungen unserer Kunden– gelten nicht, auch wenn wir diesen bei Vorlage nicht mehr ausdrücklich widersprechen. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist vereinbart ist. Das Vertragsverhältnis kommt erst zustande, wenn wir dem Kunden eine Auftragsbestätigung übersenden, die seiner Bestellung in den wesentlichen Bestandteilen entspricht. Erfolgt unsere Lieferung ohne vorherige Bestätigung, so kommt der Vertrag durch die Erbringung der Leistung zustande, wobei hinsichtlich der Vertragsbedingungen unsere Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung gilt.

II. Schutzrechte

Den Angeboten beigefügte Zeichnungen, Berechnungen, Modelle etc. sind unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Nutzungsrechte daran werden dem Kunden nicht übertragen. Sie dürfen nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind unverzüglich an uns herauszugeben wenn ein Vertragsverhältnis nicht zustande kommt.

III. Termine und Fristen

Angegebene Termine und Fristen für unsere Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Fristen beginnen erst zu laufen, wenn über die zur Erbringung unserer Leistung erforderlichen Einzelheiten der Ausführung Übereinstimmung erzielt ist, der Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen und Materialien beigebracht und - soweit Vorauskasse oder Anzahlung vereinbart ist - den vereinbarten Preis bzw. die Anzahlung geleistet hat. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen. Unsererseits unabwendbare Ereignisse (z.B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie- oder Rohstoffmangel, Sabotage, Streik) sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördlichen Einwirkungen entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht, und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Fristen und Termine werden hierdurch in angemessenem Umfang verlängert. Dies gilt auch für, von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit in denen zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

IV. Gewährleistung

Sind bei Gefahrübergang Mängel unserer Leistungen und Lieferungen gegeben, werden wir nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern oder neu liefern bzw. leisten. Für Verschleiß aufgrund normalen Gebrauchs und Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, unterlassene bzw. mangelhafte Wartung sowie durch Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanweisung verursacht wurden, leisten wir keine Gewähr. Das Gewährleistungsrecht erlischt sowohl bei unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden als auch durch Eingriffe von ihm beauftragter, oder sonstiger Dritter. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, stellen alle Angaben über unsere Leistungen, insbesondere in unseren Angeboten und Prospekten enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen, keine Beschaffenheits-und/oder Haltbarkeitsgarantien dar, sondern nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Mustern oder Proben. Die Gewährleistungsfrist in den Fällen des § 634a I Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) beträgt 5 Jahre. In allen übrigen Fällen 12 Monate und beginnt mit der Abnahme im Sinne § 640 BGB. Die durch etwaige unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Kunde. Diese werden nach Aufwand abgerechnet. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Soweit in diesen Verkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.

V. Zahlungen

Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Leistung und Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug frei angegebener Zahlstelle zu leisten. Abschlagszahlungen sind auf Anforderung in Höhe des Wertes der jeweils vertragsmäßig erbrachten Leistung, in möglichst kurzen Zeitabständen, einschließlich der Umsatzsteuer zu gewähren. Zahlungsverzug tritt sofort (siehe oben) nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung ein. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder Ersatz des genau berechneten, uns aus dem Verzug entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen. § 353 HGB bleibt unberührt. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind. Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. § 354a HGB bleibt unberührt. Wird uns nach Abschluss eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (z. B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, nachteilige Kreditauskünfte oder zwischenzeitlicher Zahlungsverzug), so sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen und/oder ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern bzw. Termine verschieben.

VI. Ausführungsvoraussetzungen

Unsere Leistung setzt voraus, dass die betreffenden Flächen mit üblichen Fahrzeugen, Hub- und Steigmaschinen angefahren werden können. Die Stromversorgung ist vom Kunden zu gewährleisten. Der Kunde übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Angaben zu den Flächen, auf denen sich die Anlage befindet, zutreffend sind. Bei Abweichungen der Flächen von den Angaben des Kunden steht uns das Recht zu, für den zusätzlich entstehenden Aufwand zusätzliche Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten Vor Vertragsschluss besteht keine Verpflichtung unsererseits die Angaben des Kunden zu den Flächen bzw. der Befestigung der Anlage zu überprüfen. Nach Vertragsschluss beschränkt sich unsere Pflicht zur Überprüfung dieser Umstände auf eine bloße Sichtprüfung vor Ausführung. Bedenken gegen die Eignung der Flächen bzw. der Befestigung werden von uns gegenüber dem Kunden unverzüglich angemeldet.

VII. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren sowie den aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen ("Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Kunden jetzt und zukünftig zustehenden Forderungen vor. Zugriffe oder Ansprüche Dritter (einschließlich jeglicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich und unter Übergabe der entsprechenden Unterlagen anzuzeigen. Er wird Dritte sogleich auf unseren Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung hinweisen. Die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe trägt der Kunde. Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder verletzt er seine aus diesen Bedingungen entstandenen Verpflichtungen, so sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen. Der Kunde wird in diesem Fall uns oder unseren Beauftragten sofort Zugang zu der Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben. Unser Herausgabeverlangen oder eine von uns ausgebrachte Zwangsvollstreckungspfändung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

VIII. Sonstige Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Ausschluss der Haftung gilt auch nicht in den Fällen in denen wir oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft zwingend haften. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, haften wir auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit solcher Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haften wir nur in Höhe des typischerweise unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IX. Sonstiges

Für die Geschäftsbeziehung zum Kunden findet deutsches Recht Anwendung. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden die Vertragsparteien durch solche ersetzen, die ihrem Zweck nach den unwirksamen am nächsten kommen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, auch einen anderen Gerichtsstand zu wählen.

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